Es ist wichtig, dass wir korrekte Informationen wiedergeben, wenn wir über die Ansicht einer Rechtsschule sprechen. Dies ist eine der Herausforderungen in der heutigen Zeit, da viele Dinge den Rechtsschulen zugeschrieben werden, die in der Realität nicht in der Rechtsschule zu finden sind. Die Hanafiten sagen nicht, dass man nicht über den Kopf streichen muss. Vielmehr herrscht ein Konsens über die Pflicht des Bestreichens des Kopfes, wie es Allah sagt: „[…] und streicht euch über euren Kopf, […]“ (5:6). Die Ansicht der Hanafiten (und auch der Schafi’iten) lautet, dass man nicht über den gesamten Kopf streichen muss, sondern das Streichen über einen Teil des Kopfes ausreichend ist.
Was die gestellte Frage betrifft, so ist die Gebetswaschung gültig, wenn jemand dieser Rechtsschule folgt, denn die Meinungsverschiedenheit hat ihre Grundlage, und der Laie ist verpflichtet, sich in seinen religiösen Angelegenheiten an eine wissende, gottesfürchtige und vertrauenswürdige Person zu halten. Wenn er dies tut und ihm diese Ansicht mitgeteilt wird, ist seine Gebetswaschung gültig. Ein anderes Beispiel: Die Hanbaliten vertreten die Ansicht, dass der Verzehr von Kamelfleisch die rituelle Reinheit aufhebt. Die Hanafiten, Malikiten und Schafiiten vertreten hingegen die Ansicht, dass die Reinheit erhalten bleibt.
Schaykh bin Uthaymin erwähnte hierzu, dass es einem Hanbaliten erlaubt ist, hinter einem Schafi’iten zu beten, der Kamelfleisch gegessen hat, ohne die Gebetswaschung zu wiederholen. Dies trotz der Überzeugung des Hanbaliten, dass die Reinheit aufgehoben ist. Warum? Aufgrund der gültigen Meinungsverschiedenheit zwischen den Gelehrten. Der Fiqh (islamisches Recht) ist nicht immer so eng, wie es manchmal scheinen mag, insbesondere wenn es um bedeutende Meinungsverschiedenheiten zu einem Thema geht.