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Das Verweilen der Frau in der Moschee im Zustand der Menstruation

Die Gelehrten haben drei Meinungen rund um den Aufenthalt der Frau in der Moschee während ihrer Menstruation. [1]

Erste Meinung: Das Verbot des Betretens der Moschee während der Periode.

Dies ist die Position der hanafitischen Rechtsschule und die offizielle Meinung der Malikiten und Schafi’iten sowie eine Überlieferung von Imam Ahmad [2]. Die Beweise dafür sind ein Quran Vers und drei Ahadith.

1. Allah der Erhabene sagt sinngemäß in der Übersetzung: „O die ihr glaubt, nähert euch nicht dem Gebet, während ihr trunken seid, bis ihr wisst, was ihr sagt, noch im Zustand der Unreinheit – es sei denn, ihr geht bloß vorbei -, bis ihr den ganzen (Körper) gewaschen habt.“ (An Nisa:43)

Sie sagen, dass im Vers mit „As-Salat“ (das Gebet) die Orte gemeint sind, an denen das Gebet verrichtet wird, also die Moscheen. Daher bedeutet der Vers: „Betrunken nähert euch nicht den Moscheen, … und im Zustand der rituellen Unreinheit – außer ihr geht bloß daran vorbei – bis ihr euch gewaschen habt“. Diese Auslegung des Verses wurde in zuverlässigen Überlieferungen von einer Gruppe von Tabi’in (Nachfolgern) überliefert: Sa’id ibn Musayyib, Hasan al-Basri und Ibrahim al-Nakha’i [3].

Auch Ibn Jarir, Ibn Kathir und Shawkani haben diese Interpretation gewählt, und auch al-Kurtubi neigt dazu [4]. Sie sagen, dass durch diesen Vers das Verweilen einer Person im Zustand der rituellen Unreinheit in der Moschee verboten ist, sowie einer Frau während ihrer Menstruation durch Analogie aufgrund der rituellen Unreinheit [5].

Kommentar: Kommentar: Dieser Vergleich zwischen einer Frau in ihrer Menstruation und einer Person im Zustand der rituellen Unreinheit ist ein Vergleich mit Unterschieden, da eine Person im Zustand der rituellen Unreinheit sich im Gegensatz zur Frau während ihrer Menstruation davon befreien kann. Daher ist dieser Vergleich schwach. Was die Interpretation des Verses betrifft, so wurde sie in einer zuverlässigen Überlieferung von Ibn Abbas und einer Gruppe von Tabi’in überliefert. Das bedeutet, dass „As-Salat“ das Gebet ist, d.h. „Betrunken nähert euch nicht dem Gebet, bis ihr wisst, was ihr sagt, und im Zustand der rituellen Unreinheit – außer wenn ihr auf Reisen seid – bis ihr euch gewaschen habt“ [6].

2. „Ich erlaube einer Frau nicht das Betreten einer Moschee im Zustand ihrer Menstruation oder rituellen Unreinheit.“ [7]

Kommentar: In der Überlieferungskette befindet sich Jisra bint Dajaja, und Bukhari berichtet, dass es in ihren Überlieferungen merkwürdige Dinge gibt [8], was darauf hinweist, dass sie schwach ist. Zudem überliefert sie einmal von Aisha, möge Allah mit ihr zufrieden sein, und ein anderes Mal von Umm Salamah, möge Allah mit ihr zufrieden sein, wie es auch in Ibn Majah (645) zu finden ist. Dies deutet auf Unzuverlässigkeit und Unklarheit hin.

3. Der Gesandte Allahs, Frieden und Segen auf Ihm sagte zu Aischa, möge Allah zufrieden mit Ihr sein: „Vollziehe alles was auch der Pilgerer macht außer dem Tawaf“

Kommentar: In diesem Hadith handelt es sich um den Tawaf und hat somit nichts mit dem Betreten der Moschee einer Frau zu tun. [9]

4. „Er hat angeordnet, dass Frauen im Zustand ihrer Menstruation sich nicht an der Musalla (dem Ort, an dem das Festgebet verrichtet wird) aufhalten sollen.“ [10]

Kommentar: Die Musalla ist nicht die Moschee, das Ziel des Verbots ist es, die Betenden nicht zu stören, während sie in ihrem Zustand das Gebet nicht verrichten.

Zweite Meinung: Die Erlaubnis in dringenden oder notwendigen Situationen, wie zum Beispiel die Teilnahme an Vorträgen, das Halten von Vorträgen oder ähnlichem.

Unter anderem präferiert auch Ibn Taymiyyah [11] diese Meinung und dies ist auch eine Überlieferung unter den Malikiten. [12]. Ihr Beweis ist die Erlaubnis des Gesandten Allahs, Frieden und Segen auf Ihm, einer dunkelhäutigen Frau ein Zelt in der Moschee aufzustellen, [13], sie argumentieren, dass diese Frau ihre Menstruation hatte, jedoch ihr nicht untersagt wurde in der Moschee zu verbleiben.

Kommentar: Es besteht die Möglichkeit, dass dies eine alte Frau war im Zustand der Wechseljahre.

Dritte Meinung: Die Erlaubnis des Verweilens in der Moschee unter einem Zelt, um die Reinheit der Moschee vor dem Menstruationsblut zu schützen. Dies ist eine Überlieferung bei den Malikiten, Schafi’iten sowie Imam Ahmad, Al Muzenija [14], der Zahiritischen Rechtsschule und Meinung von Ibn Hazm. [15].

Ihre Beweise sind die Worte des Gesandten Allahs, Friede und Segen auf Ihm, zu Aischa, möge Allah mit Ihr zufrieden sein: „Gib mir eine einen Teppich aus der Moschee“, und Sie sagte zu Ihm: „Ich bin im Zustand der Menstruation“. „Deine Menstruation liegt nicht in deiner Hand“, sagte der Gesandte Allahs, Frieden und Segen seien auf Ihm. [16].

Daher sagen sie, dass die Grundlage, die Erlaubnis sei und es gibt keinen authentischen Hadith der ihnen das Verbleiben verbietet.

Die bevorzugte Meinung, basierend auf der Stärke der Beweise, ist die dritte Meinung, dies ist die Erlaubnis des Verweilens in der Moschee, während die Frau im Zustand der Menstruation ist unter der Bedingung, dass sie die Reinheit der Moschee von dem Menstruationsblut bewahrt.

Und Allah weiß es am besten.

[1]  El-Mevsu’atu el-fikhijje (20/243-244), Temamul-minne, Adil el-‘Azzazi (1/109) i Minhatul-‘allami fi šerhi bulugil-merami (2/63).

[2]  El-Ihtijar (1/13), Hašijetu Ibn ‘Abidin (1/115), Fethul-kadir (1/114), Hašijetud-dusuki (1/173), Nihajetul-muhtadž (1/218), El-Medžmu’ (2/160) i El-Mugni (1/140).

[3]  El-Umm (1/70) i El-Evsat (2/108).

[4]  Tefsirut-taberi (8/379), Tefsir ibn Kesir (2/275), Tefsirul-kurtubi (5/207) i Fethul-kadir (1/469).

[5]  El-Mugni (1/200).

[6]  Tefsirut-taberi (8/379).

[7]  Ebu Davud (232) i Ibn Huzejme (1327), hadith wurde als schwach eingestuft Ibn Hazm, Abdulhak Išbili, El-Hattabi, Bejheki i Albani u “Irvail-galil” i “Tamamul-minne”, und authentisch Ibn Huzejme i Ševkani u “Nejlul-evtar” (1/229), und gut Ibn Kattan i Zejlei’ (Minhatul-‘allami fi šerhi bulugil-merami 2/58)

[8]  Et-Tarihul-kebir (2/67).

[9]  Buharija (299) i Muslim (1211).

[10]  Buharija (974) i Muslim (890).

[11]  El-Fetava (26/177).

[12]  Hašijetud-dusuki (1/174).

[13]  Buharija (439).

[14]  Šerhus-sunne, El-Begavi (2/46).

[15]  El-Muhalla (2/250).

[16]  Muslim (298).

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