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Das Fernbleiben vom Freitagsgebet aufgrund Arbeit

Frage: Ich lebe und arbeite in einem nicht islamischen-Land und ich kann nicht regelmäßig am Freitagsgebet teilnehmen, ist meine Arbeit eine Rechtfertigung dafür dieses Gebet zu unterlassen?

Antwort: Das Freitagsgebet ist eine Pflicht für jeden volljährigen Mann, der bei Verstand ist, welcher in einem Wohngebiet lebt in welchem dieses Gebet stattfindet. Es ist nicht erlaubt, dass ein Muslim welcher diese Bedingungen erfüllt, das Freitagsgebet unterlässt ohne eine akzeptierte, auf der Scharia basierende, Rechtfertigung. Allah der Erhabene sagt „O die ihr glaubt, wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag, dann eilt zu Allahs Gedenken und lasst das Kaufgeschäft. Das ist besser für euch, wenn ihr wisst!“ (AlJumuah, 9).

Mit dieser Ayah ruft Allah der Erhabene dazu auf das Kaufgeschäft zu unterlassen und das man zum Gebet kommt. Die Bedeutung des Kaufgeschäfts beinhaltet auch die Arbeit und alles andere was die Leute vom Gebet abhält. Ibn Masud, radijallahu anhu, überliefert dass der Gesandte Allahs, sallAllahu aleyhi wa sallam, gesagt hat, über jene welche das Freitagsgebet unterlassen: „Ich war entschlossen, dass ich einem Mann befehle die Leute im Gebet zu führen und dann den Männern welche nicht zum Freitagsgebet gekommen sind die Häuser anzuzünden.“ (Muslim)

Abu Hurayra, radijallahu anhu, überliefert dass der Gesandte Allahs, sallAllahu aleyhi wa sallam, gesagt hat: „Entweder werden die Leute aufhören, beim Freitagsgebet zu fehlen oder Allah wird ihre Herzen versiegeln und daraufhin werden sie fahrlässig werden.“ (Muslim)

Abu Ja ´d ed-Damri, randijallahu anhu, überliefert dass der Gesandte Allahs, sallAllahu alayhi wa sallam, gesagt hat: „Wer aus Fahrlässigkeit und ohne Grund drei Freitagsgebete verpasst, so wird Allah ihm sein Herz versiegeln.“ (Ahmed und Abu-Daud. Der Hadith ist hasansahih nach Shaykh al-Albani)

In diesen Hadithen richtet sich eine große Bedrohung an denjenigen, der das Jumu’ah-Gebet unterlässt. Der Muslim ist verpflichtet seine Arbeitszeit dieser Pflicht anzupassen und sich so zu organisieren, sodass er an dieser Gottesanbetung teilnehmen kann. Er ist verpflichtet eine Arbeit und einen Dienst auszuwählen welches ihm das ermöglicht, selbst wenn der Verdienst bei dieser Arbeit geringer ausfallen würde. Allah der Erhabene sagt: „Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo (aus) er damit nicht rechnet.“ (At-Talaq, 2-3)

Dennoch gibt es Ausnahmen in welchen es erlaubt ist das Freitagsgebet zu unterlassen. Als die Gelehrten über die besonderen Umstände sprachen, aufgrund derer es zulässig ist, das Freitagsgebet wegzulassen, wiesen sie darauf hin, dass es sich um einen Zustand handelt, in dem eine Person Unannehmlichkeiten und großen, unnatürlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist oder sicheren Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum. Der malikitische Gelehrte Ibn Abdulberr sagt: „Die Diskussion über die Gründe für das Weglassen von Freitagsgebet ist breit gefächert, grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass alles, was einen Menschen daran hindert, zu Freitagsgebet zu kommen, auf eine Art und Weise geschieht, die ihm Unannehmlichkeiten bereitet, ihn der Angst vor dem Feind aussetzt oder dadurch ein notwendige Verpflichtung zunichte macht, dies sind triftige Gründe für die Abwesenheit …“ (At-Tamhid)

Das bezieht sich auf das vereinzelte unterlassen des Freitagsgebetes, während das kontinuierliche unterlassen des Freitagsgebets schwerwiegender und gefährlicher ist, so wie die bereits erwähnten Worte des Propheten, sallAllahu alayhi wa sallam, darauf hinweisen: „Wer aus Fahrlässigkeit und ohne Grund drei Freitagsgebete verpasst, so wird Allah ihm sein Herz versiegeln.“ Die Arbeit und der Dienst sind keine akzeptierten Gründe für das Unterlassen des Freitagsgebetes, außer in zwei Fällen:

Der erste ist, dass es sich um einen Job handelt, für den ein großer Bedarf und eine große Notwendigkeit besteht, und dass er die ständige Anwesenheit von Arbeitern erfordert, die, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen und zum Freitagsgebet gehen würden, großen Schaden anrichten oder sich selbst gefährden würden andere Menschen in große Gefahr bringen, und es besteht keine Möglichkeit, dass jemand anderes sie in diesem Job ersetzt. Wie zum Beispiel diensthabende Ärzte in der Notaufnahme, Sicherheitspersonal und Polizisten im Einsatz an Orten, an denen die Gefahr einer Gefährdung von Personen oder Sachen besteht, Aufsichtspersonen in Anlagen, die nicht pausieren können o.Ä.

Die zweite Situation liegt vor, wenn jemandes Arbeit die einzige Einnahmequelle ist und er keine andere Möglichkeit hat, seinen Grundbedarf an Essen, Trinken, Kleidung, Unterkunft und ähnlichen Notwendigkeiten zu decken, die er und seine Familie unbedingt benötigen. Eine solche Situation ist eine Notwendigkeit, in der es zulässig ist, das Freitagsgebet zu versäumen, bis er das Nötige für sich und die von ihm betreuten Personen bereitstellt, während er gleichzeitig versucht, so schnell wie möglich eine Einnahmequelle zu finden, mit der er das Freitagsgebet durchführen kann. Der Hanbali Gelehrte Merdavi sagt: „Einer der Gründe, warum die Abwesenheit von Jumma und der Gemeinde legitim ist, ist die Gefahr für den Lebensunterhalt, den eine Person braucht.“ (Al-Insaf)

Allah weiß es am besten!

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