Die Frau hat Anspruch auf die Brautgabe (Mehr) unmittelbar nach dem Abschluss des Ehevertrags. Sehl b. Sa’d berichtet: „Eine Frau kam zum Gesandten Allahs (Friede und Segen seien mit ihm) und sagte: ‚Gesandter Allahs, ich biete mich dir zur Heirat an!‘ Er blickte sie an, schaute sie eine Weile an und senkte dann den Blick. Als sie bemerkte, dass er ihr nichts sagte, setzte sie sich. Daraufhin stand einer seiner Gefährten auf und sagte: ‚Gesandter Allahs, wenn du kein Interesse an ihr hast, verheirate sie mit mir.‘ (…) Der Gesandte Allahs (Friede und Segen seien mit ihm) fragte ihn: ‚Was wirst du mit deinem Mantel machen? Wenn du ihn ihr gibst, bleibt für dich nichts übrig, und wenn du ihn behältst, bleibt für sie nichts übrig.‘“
Im Kommentar zu diesem Hadith sagt Imam Ibn Arebi al-Maliki: „In den Worten des Propheten (Friede und Segen seien mit ihm) ‚Wenn du ihr deinen Mantel gibst, wirst du ohne Mantel bleiben‘ liegt der Beweis, dass die Frau mit dem Abschluss des Ehevertrags Anspruch auf die Brautgabe hat, worüber es keinen Unterschied in den Meinungen gibt.“ Gemäß der korrektesten Ansicht, die die Mehrheit der islamischen Gelehrten vertritt, hat die Frau Anspruch auf den Mehr unmittelbar nach dem Abschluss des Ehevertrags, obwohl einige Gelehrte der Meinung sind, dass ihr zu diesem Zeitpunkt nur die Hälfte des Mehra zusteht.
Wenn der Ehemann nach Abschluss des Vertrags die Auszahlung des Mehra verweigert, hat die Frau das Recht, ihm die Intimität zu verweigern, bis er seine Verpflichtung ihr gegenüber erfüllt. In Bezug darauf führen Ibn Munzir und Er-Remli die einhellige Meinung der Gelehrten an. Diese Zurückhaltung ist allerdings nur gültig, wenn die Eheleute noch keine Intimität miteinander hatten. Falls die Frau einer Intimität zugestimmt hat, ohne den Mehr erhalten zu haben, sind sich die islamischen Gelehrten uneinig darüber, ob sie das Recht hat, Intimität bis zur Auszahlung des Mehra zu verweigern oder nicht.
Wenn die Ehepartner vereinbaren, dass der Mehr ganz oder teilweise zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt wird, hat die Frau in diesem Fall kein Recht, die Brautgabe vor dem vereinbarten Zeitpunkt einzufordern, noch darf sie ihrem Mann sein Recht verweigern.
Dr. Sh. Safet Kuduzovic